EU-Digitalisierungsziele: Deutschland reißt bald die nächste Frist

Seite 3: Sportlich selbst für Dänemark

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Bund und Länder wollen deshalb sogenannte "Intermediäre Plattformen" entwickeln, die zwischen den EU- und den verschiedenen deutschen Standards übersetzen. Auch die Authentifizierung der Nutzer, die Preview-Funktion und weitere Aufgaben sollen diese Plattformen übernehmen.

Bei der Entwicklung der Plattformen steht Deutschland noch am Anfang. Bund und Länder beschlossen erst im November formell, auf diese zu setzen. Eine Arbeitsgruppe soll nun "ein Konzept zur technischen, rechtlichen und organisatorischen Ausgestaltung" vorlegen. Welche nationalen Register sich an die Vermittlungsplattformen anschließen müssen und wie das technisch genau ablaufen soll, ist noch unklar. Wann Deutschland die Anforderungen von Artikel 14 erfüllt, lässt sich deshalb kaum abschätzen.

Einen Großteil dieser Sisyphusarbeit müssten die Behörden auch ohne SDG-Verordnung leisten, denn mit dem Projekt "Registermodernisierung" wollen Bund und Länder auch innerhalb Deutschlands das Once-Only-Prinzip verwirklichen – bis Ende 2025. Eine grobe Vorahnung von der Größe dieser Aufgabe vermittelt die Mitte Dezember veröffentlichte, 360 Seiten starke Version 0.9 der "Technical Design Documents" für das "Nationale Once-Only-Technical-System (NOOTS)".

Selbst kleine kommunale Register müssten "grundsätzlich alle Anforderungen des NOOTS zu Datenbereitstellung und Nachweiskommunikation und -präsentation sowie zumindest die Anforderungen des EU-OOTS an Datenbereitstellung, wie etwa Verfügbarkeit, erfüllen", heißt es darin. Es sei deshalb "überlegenswert", komplett neue "Spiegelregister" oder "Abrufportale" zu entwickeln. Entscheiden müssten darüber die "Gremienstrukturen der jeweiligen Fachlichkeit", also die Ministerien und Behörden der einzelnen Bundesländer. Kurzum: Das Ganze wird nicht ein paar Monate dauern, sondern viele Jahre.

Einen Trost gibt es aus deutscher Sicht: Fachleute gehen davon aus, dass auch die anderen EU-Mitgliedsstaaten ihre Datenbanken nicht pünktlich bis zum 12. Dezember an das Nachweisaustauschsystem der EU-Kommission anschließen. Die Kommission hat die technischen Vorgaben nach langwierigen Verhandlungen mit den Mitgliedsstaaten nämlich erst im August 2022 veröffentlicht, 15 Monate später als geplant. Artikel 14 stellt deshalb selbst für Musterschüler wie Dänemark oder Estland eine sportliche Aufgabe dar.

Und zumindest in Sachen OZG können die Behörden sich künftig entspannen: In die geplante Neuauflage des Gesetzes ("OZG 2.0") will die Bundesregierung kein Zieldatum mehr einbauen.

Verpflichtende Onlineverfahren gemäß SDG-Verordnung
ab 12. Dezember 2023
1) Antrag auf Nachweis über die Eintragung in das Geburtenregister
2) Antrag auf Wohnsitznachweis
3) Antrag auf Finanzierung für ein Hochschulstudium
4) Antrag auf Zulassung zu einer Hochschule
5) Antrag auf Anerkennung von Diplomen / Zeugnissen / Nachweisen
6) Antrag auf Bestimmung des anwendbaren Rechts (z. B. bei Tätigkeit in zwei Mitgliedsstaaten)
7) Mitteilung einer Änderung der Situation eines Empfängers von Sozialversicherungsleistungen
8) Antrag auf Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte
9) Einreichung einer Einkommensteuererklärung
10) Meldung einer Adressänderung
11) Kfz-Zulassung
12) Antrag auf Plakette / Vignette für Straßennutzung
13) Antrag auf Emissionsplakette
14) Antrag auf Ruhestands- / Vorruhestandsleistungen
15) Ersuchen um Informationen im Zusammenhang mit Ruhestandsleistungen
16) Meldung einer Geschäftstätigkeit, Zulassung zur Ausübung einer Geschäftstätigkeit, ...
17) Registrierung eines Arbeitgebers bei Versorgungs- und Versicherungssystemen
18) Registrierung von Beschäftigten bei Versorgungs- und Versicherungssystemen
19) Einreichung einer Körperschaftsteuererklärung
20) Meldung an die Sozialversicherungssysteme bei Beendigung des Vertrags mit einem Beschäftigten
21) Zahlung von Sozialbeiträgen für Beschäftigte
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(cwo)